Aufgaben des Landeshochschulrates
Der Landeshochschulrat ist ein die Hochschulen und das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur unterstützendes Expertengremium, das mit Blick auf die Gestaltung der Hochschullandschaft des ganzen Landes und der Wissenschaftsregion Brandenburg/Berlin agiert. Er begreift sich als Vermittler zwischen Staat und Hochschulen.
Die Aufgaben des Landeshochschulrates sind im Brandenburgischen Hochschulgesetz (§ 75 Abs. 2 BbgHG, Fassung von 2008) festgelegt:
Der Landeshochschulrat
- berät die Präsidenten und die in den Grundordnungen bestimmten Organe der Hochschulen in grundsätzlichen Angelegenheiten,
- wirkt bei der Entscheidung über die Entwicklungspläne der Hochschulen zur Gewährleistung einer ausgewogenen Strukturentwicklung der Hochschulen mit,
- berät die Landesregierung in strategischen Fragen der Landeshochschulplanung und
- schlägt im Benehmen mit den zuständigen Organen der Hochschulen Kandidaten zur Wahl von Präsidenten vor.
Der Landeshochschulrat vermittelt und berät auf der Grundlage eines umfassenden Informationsrechtes gegenüber den Hochschulen (§ 75 Abs. 3 BbgHG).
Die Aufgaben beziehen sich in erster Linie auf die staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg. Mit Änderung des brandenburgischen Hochschulgesetzes Ende 2008 wird auch den internen Hochschulen des Landes sowie den staatlich anerkannten Hochschulen eine Beratung durch den Landeshochschulrat angeboten.
Der Landeshochschulrat hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, auf deren Grundlage das Zusammenwirken von Landeshochschulrat und Landesregierung bzw. Landeshochschulrat und Hochschulen geregelt ist. Er tagt etwa sechs mal im Jahr. Die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg hat das Recht, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.
Der Landeshochschulrat arbeitet eng mit der Brandenburgischen Landesrektorenkonferenz (BLRK) sowie der Landesvereinigung außeruniversitärer Forschungseinrichtungen (LAUF e.V.) zusammen.


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